Statuten
der Pachtvereinigung der Fischereivereine Interlaken und Umgebung
(Gegründet am 22. Juni 1936)
Ausgabe 2010
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Pachtvereinigung der Fischereivereine Interlaken und Umgebung" (kurz: „PV Interlaken“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen, die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes sowie die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern.
Er kann sich zu diesem Zweck an allen Verfahren beteiligen oder selber Verfahren anstrengen, seien es amtliche oder informelle, zivil- oder öffentlichrechtliche, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer betreffen oder welche Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind.
Er kann sich kantonalen (insbes. dem BKFV), schweizerischen (insbes. dem SFV) oder europaweit tätigen Fischereiverbänden anschliessen.
Er kann insbesondere den Laichfischfang an Patentgewässern pachten, er kann Gewässer pachten, er kann Kandidaten für die freiwillige Fischereiaufsicht rekrutieren und überhaupt alle fischereilichen Belange im Gebiet von Interlaken und Umgebung koordinieren.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Mitglieder können ausschliesslich juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Die Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, welcher über die Aufnahme beschliesst. Der Vorstand gibt an der Hauptversammlung die Neuaufnahmen während des Vereinsjahrs bekannt.
Natürliche Personen, welche Mitglieder eines angeschlossenen Vereins sind, und die sich um die Pachtvereinigung oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der PV Interlaken ernannt werden.
Die Wohnadressen und Mitgliederkategorie bzw. Vereinsfunktionen der natürlichen Personen, welche Mitglieder der angeschlossenen Vereine sind, dürfen den Dachverbänden, welchen die PV Interlaken angeschlossen ist, bekannt gegeben werden.
Art. 3
Geschäftsjahr der PV Interlaken ist das Kalenderjahr. Ein Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief bis spätestens am 1. September zu erklären.
Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen ohne Angabe der Gründe.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.
III. Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung;
2. Der Vorstand;
3. Die Rechnungsrevisoren;
4. Die Spezialkommissionen.
1. Die Hauptversammlung
Art. 5
Die Hauptversammlung aller Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet:
a) aus den Delegierten der angeschlossenen Vereine; auf je 20 Mitglieder entfällt ein Delegierter; Restzahlen von 10 und mehr berechtigen zu einem weiteren Delegierten; jedem Verein steht das Recht auf mindestens zwei Delegierte zu.
b) aus dem Vorstand
Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im Frühjahr bis spätestens ende Februar statt, ausserordentliche Hauptversammlungen auf Einberufung durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Hälfte der Mitglieder oder die Revisoren es verlangen.
Sie wird im Turnus durch jeweils eines der angeschlossenen Mitglieder organisiert.
Die Traktanden sind den Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der Versammlung mit gewöhnlichem Brief zuzustellen.
Anträge der Vereinsmitglieder auf Traktandierung von Geschäften der Hauptversammlung sind dem Präsidenten bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen. Zu traktandierten Geschäften können die Mitglieder und Delegierten anlässlich der Hauptversammlung Anträge stellen.
Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstände.
Über die Verhandlungen anlässlich der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.
Ehrenmitglieder und Gäste sind an der Hauptversammlung willkommen, verfügen aber über kein Stimmrecht. Der Präsident entscheidet, ob, wann und wieweit sie an der Versammlung das Wort erhalten.
Art. 6
Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretungsweise dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmendem Vorstandsmitglied. Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Delegierten massgebend. Es wird mit offenem Handmehr abgestimmt und gewählt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Wenn zwei Drittel der anwesende Delegierte es verlangen, wird geheim abgestimmt oder gewählt.
Bei den Beschlüssen über Protokoll, Jahresbericht, Rechnung und Budget haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 7
Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
1. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes;
2. Wahl der Rechnungsrevisoren;
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung (Vereinskasse
und allfällige
Fonds), Aufstellung des Budgets;
4. Festsetzung des Jahresbeitrages;
5. Genehmigung des Protokolls
6. Aufnahme von Darlehen oder anderem Fremdkapital;
7. Mutationen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beitritt des Vereins zu einem Landesverband oder einer andern
schweizerischen
oder regionalen Vereinigung sowie Austritt aus einer solchen.
9. Statutenänderungen, wobei mindestens zwei Drittel der Stimmenden
der Änderung
zustimmen müssen.
10. Festsetzung des Jahresprogramms
11. Festsetzung des Tagungsorts der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Die Traktandenliste kann um weitere Geschäfte ergänzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten es verlangen.
2. Der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und je 2 weiteren Mitgliedern pro angeschlossenen Verein. Sie werden von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Er besetzt die Ämter des Vizepräsidenten, des Sekretärs, und des Kassiers. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden als „Beisitzer“ bezeichnet.
Der Vorstand ist befugt, für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeignete Fachleute zuzuziehen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Wenn ein Vorstandsmitglied anlässlich der Zirkulation anstelle der Stimmabgabe die Behandlung des Geschäfts an einer Vorstandssitzung verlangt, dann kommt der Zirkulationsbeschluss nicht zustande und das Geschäft ist an der Vorstandssitzung zu behandeln.
Art. 9
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Vertretung des Vereins nach aussen, wobei der Präsident und vertretungsweise der Vizepräsident oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes kollketiv zu zweien zusammen mit dem Sekretär, dem Kassier oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift führen;
2. Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte;
3. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behörden, den Landesverbänden und den Fischereiverbänden anderer Kantone der Schweiz, soweit sie nicht andern Organen übertragen sind;
6. Einmalige Ausgaben bis zum Betrage von maximal Fr. 1'000.00.
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die Hauptversammlung wählt erstmals zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter. Dieser rückt im nächsten Jahr zum Rechnungsrevisor vor und ersetzt den am längsten im Amte stehenden Rechnungsrevisor, welcher ausscheidet.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung (inklusive Fonds) und stellen Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.
4. Die Spezialkommissionen
Art. 11
Der Vorstand kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen.
IV. Finanzen
Art. 12
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder und allfälligen Zuwendungen und Überschüssen aus Veranstaltungen.
Der Mitgliederbeitrag richtet sich nach der Mitgliederzahl der angeschlossenen Vereine. Diese bezahlen einen Betrag pro Mitglied ihres Vereines, wobei sie alle Mitglieder zu zählen haben (Aktiv- und Passiv-, Ehren- und Freimitglieder, Veteranen, Gönner usw.). Der Betrag darf pro Mitglied des angeschlossenen Vereins und Jahr den Betrag von Fr. 20.- (zwanzig) nicht übersteigen.
Die PV Interlaken haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 13
Die Hauptversammlung setzt den für das Kalenderjahr von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitrag fest. Die Beiträge sind spätestens binnen 30 Tagen nach Rechnungstellung zu begleichen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf den 31.12. eines jeden Jahres abzuschliessen.
Mitgliedern, die nach dem 1. Juli in den Verein eintreten, kann der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Vorstand.
V. Verschiedenes
Art. 14
Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Hauptversammlung beschlossen werden.
Art. 15
Die Auflösung der PV Interlaken kann nur beschlossen werden durch eine Hauptversammlung, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 16
Die vorliegenden Statuten treten rückwirkend auf den 01.01.2011 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten, insbesondere diejenigen vom 15. Februar 1975.